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Influencer Marketing – Recht, Preise, Praxis

Wann ein Beitrag als Werbung gekennzeichnet werden muss, was Kooperationen kosten und ab wann aus dem Hobby ein Gewerbe wird.

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Was ein Influencer ist – und was er nicht ist

Das Wort kommt vom englischen to influence, beeinflussen. Gemeint sind Menschen, die in sozialen Netzwerken regelmäßig Inhalte veröffentlichen, dadurch eine feste Leserschaft aufbauen und deren Meinung oder Kaufverhalten prägen.

Das ist die harmlose Hälfte der Definition. Die andere Hälfte hat der Bundesgerichtshof 2021 geliefert, und sie ist deutlich folgenreicher:

„Influencer, die mittels eines sozialen Mediums wie Instagram Waren vertreiben, Dienstleistungen anbieten oder das eigene Image vermarkten, betreiben ein Unternehmen.“

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. September 2021 – I ZR 90/20[2]

Was ein Influencer ist im Detail

Wer sein eigenes Image vermarktet, betreibt ein Unternehmen. Damit ist jeder Beitrag auf dem Profil eine geschäftliche Handlung – auch das Urlaubsbild ohne jeden Markenbezug, weil es Bekanntheit und Werbewert steigert.[2] Aus dieser einen Feststellung folgt fast alles Weitere auf dieser Seite.

Warum die Abgrenzung praktisch zählt: Ein Testimonial in einem Fernsehspot muss nichts kennzeichnen – dass der Spot Werbung ist, ergibt sich aus den Umständen. Dieselbe Person auf dem eigenen Instagram-Profil muss es sehr wohl. Der Ort entscheidet, nicht die Person.

[TABELLE]Sechs Begriffe, die oft vermischt werden
BegriffWas ihn ausmachtWo der Unterschied liegt
InfluencerReichweite in sozialen Netzwerken, die Kaufentscheidungen beeinflusstDer Mensch selbst ist das Medium
Creatorstellt Inhalte her, oft für Plattformen oder MarkenBetont das Herstellen, nicht das Beeinflussen. Viele lehnen „Influencer“ als Bezeichnung ab
Testimonialleiht einer Marke das eigene Gesicht in deren WerbungErscheint im Kanal der Marke, nicht im eigenen
Markenbotschafterlängerfristig an eine Marke gebundenVertrag über Zeit, nicht über einzelne Beiträge
Affiliatewird an Verkäufen beteiligt, nicht am BeitragBezahlt wird das Ergebnis, nicht die Reichweite
Journalistberichtet, unterliegt Trennungsgebot und PresserechtDie Trennung von Redaktion und Werbung ist Berufsgrundlage

Wer diese Erklärungen schreibt – und was in allen fehlt

Bevor eine Erklärung etwas wert ist, lohnt der Blick darauf, wer sie geschrieben hat und was darin nicht vorkommt. Wir haben die acht bestplatzierten deutschen Treffer zum Wort „Influencer“ einzeln im Browser geöffnet, den Volltext ausgelesen und ausgezählt – einschließlich eingeklappter Bereiche und des Quelltexts.[1]

Sieben von acht nennen keinen einzigen Eurobetrag. Zwei von acht erwähnen die Kennzeichnungspflicht.

Drei Einzelbefunde, die für sich sprechen:

  • ✓Die Agentur auf Platz 2 stellt die Preisfrage selbst. In ihren häufigen Fragen steht wörtlich „Wie viel kostet ein Influencer?“. Im gesamten Quelltext der Seite – auch in den eingeklappten Antworten – steht kein einziger Eurobetrag.
  • ✓Der einzige, der Beträge nennt, lässt das Recht ganz weg. Das Gründerportal erklärt auf 2.980 Wörtern, wie man Influencer wird, behandelt Gewerbeanmeldung und Steuern an vierzehn Stellen – und erwähnt die Kennzeichnungspflicht mit keinem Wort.
  • ✓Die Bundesbehörde nennt keine Zahl. Ihr Realitätscheck schreibt, „nur eine geringe Prozentzahl an jungen Menschen kann vom Influencer-Dasein leben“. Welche Prozentzahl, steht nicht da.

Was wir daraus machen: Diese Seite nennt keine erfundenen Verdienste. Sie nennt stattdessen das, was sich belegen lässt – die Rechtslage im Wortlaut, die Steuerschwellen im Gesetzestext und die Stelle, an der aus einem Hobby ein Gewerbe wird.

Wie diese Seite entstanden ist

Wir vermitteln keine Influencer und verdienen an keiner Kooperation. Suchhelden ist eine Marketingagentur; was wir verkaufen, ist die Arbeit rund um Sichtbarkeit – nicht die Reichweite einzelner Personen.

Die Auszählung in diesem Abschnitt kannst du nachvollziehen: Wir haben am 21. September 2026 die acht bestplatzierten deutschen Treffer zu diesem Suchwort geöffnet, den Volltext ausgelesen und ausgezählt.[1] Die Namen der geprüften Seiten nennen wir nicht, weil es nicht um einzelne Anbieter geht, sondern um eine Lücke, die alle teilen.

[TABELLE]Was in den acht bestplatzierten Erklärungen steht – und was nicht[1]
PlatzWerWörterNennt einen EurobetragNennt die Kennzeichnungspflicht
1Online-Lexikon2.943neinja, an neun Stellen
2Influencer-Agentur875neinnein
3Bundesbehörderund 1.100neinnein
4Politisches Lexikonrund 200neinnein
5Jobportal2.230neinnein
6Marketinganbieter1.077neinja, an drei Stellen
7Gründerportal2.980janein
8Wirtschaftslexikon1.729neinnein

Die Typologie: von Nano bis Mega

Reichweite wird in Stufen eingeteilt. Die Grenzen sind Branchenüblichkeit, kein Standard – wer mit ihnen arbeitet, sollte wissen, dass sie sich je nach Quelle um eine Null verschieben können.

Die Stufe sagt wenig über die Wirkung. Was zählt, ist der Anteil der Leserschaft, der tatsächlich reagiert – und der sinkt mit der Größe fast durchgehend. Ein Nano mit 4.000 Abonnenten und lebhaften Kommentaren kann für ein lokales Geschäft mehr bewegen als ein Account mit 400.000 stillen Mitlesenden.

Die Fachbegriffe, die dabei umgehen: Petfluencer für Tierprofile, Sinnfluencer für gesellschaftliche Themen, Kidfluencer für Kinder – bei Letzteren greift zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz, ein Punkt, den kaum eine Übersicht erwähnt.

[TABELLE]Reichweitenstufen · Branchenüblichkeit, kein Standard
StufeAbonnentenWas daran typisch ist
Nanobis etwa 10.000Persönlich bekannt im eigenen Umfeld, hohe Antwortquote, oft nur Sachleistungen
Microetwa 10.000 bis 100.000Klare Nische, die meist gesuchte Stufe für Kooperationen
Macroetwa 100.000 bis 500.000Breitere Reichweite, professionelle Betreuung, feste Honorare
Megaetwa 500.000 bis 1 MillionAgentur dazwischen, Verträge statt Absprachen
Prominenteüber 1 MillionReichweite aus einer Bekanntheit, die außerhalb der Plattform entstanden ist

Unsere Hall of Fame: über 1.000 Kund:innen und über 4.000 Projekte seit 2012 – jede Marke an der Wand haben wir sichtbarer gemacht.

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OsnabrückHeinrichstraße 14c
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Wer Influencer bezahlt – und wofür

„Wer bezahlt die Influencer?“ ist eine der Fragen, die Google über den Ergebnissen einblendet. Die Antwort besteht aus mehreren Quellen, die selten gleichzeitig fließen.

Die entscheidende Zeile ist die vorletzte. Wer ausschließlich von bezahlten Beiträgen lebt, hat ein Geschäft, dessen Kundschaft aus wenigen Unternehmen besteht und das mit jedem Reichweiteneinbruch zusammenfällt. Die eigenen Produkte sind der Grund, warum manche Profile nach einem Plattformwechsel überleben und andere nicht.

Warum wir hier keine Honorartabelle abdrucken: Es gibt keine belastbare Quelle dafür. Was kursiert, sind Schätzungen von Anbietern, die vom Zustandekommen der Kooperation leben. Wir nennen stattdessen die Zahlen, die im Gesetz stehen – im übernächsten Abschnitt.

[TABELLE]Sechs Einnahmequellen und woran sie hängen
QuelleWer zahltWoran es hängt
Bezahlte Beiträgedas werbende Unternehmen, oft über eine AgenturReichweite, Nische, Verhandlung – hier entstehen die Honorare
Sachleistungendas Unternehmen, in Form von ProduktenRechtlich eine Gegenleistung wie Geld, siehe Abschnitt 5
Affiliate-Beteiligungder Händler, anteilig am UmsatzKein Verkauf, kein Geld. Trägt erst ab echter Kaufabsicht
Plattform-Ausschüttungdie Plattform aus WerbeerlösenAbhängig von Aufrufen, Region und Programmbedingungen
Eigene Produktedie eigene LeserschaftDie einzige Quelle, die niemand kündigen kann
Abonnements und Trinkgelddie Leserschaft direktStetig, aber klein, solange die Zahl klein ist

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Die Kennzeichnungspflicht in Deutschland

Hier liegt der Teil, den sechs von acht Erklärungen ganz weglassen. Er besteht aus zwei Gesetzen und drei Urteilen.

[01]

Das Gesetz: § 5a Absatz 4 UWG

Satz 1: Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Satz 2: Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt.

Satz 3: Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

§ 5a Absatz 4 UWG, amtlicher Gesetzestext[4]

Drei Sätze, und jeder hat eine eigene Pointe.

Das ist eine Beweislastumkehr, und sie steht in keiner der acht geprüften Erklärungen. Im Streitfall muss nicht die Gegenseite belegen, dass gezahlt wurde – der Influencer muss belegen, dass nicht gezahlt wurde. Praktisch heißt das: Absprachen aufheben, auch die formlosen. Eine Nachricht, in der steht „wir schicken dir das ohne Auftrag, poste nur, wenn du magst“, ist im Zweifel mehr wert als jede Kennzeichnung.

Satz 1 verpflichtet dazu, den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen – es sei denn, er ergibt sich unmittelbar aus den Umständen.

Satz 2 ist die Entlastung: Ohne Entgelt oder ähnliche Gegenleistung liegt zugunsten eines fremden Unternehmens kein kommerzieller Zweck vor. Wer ein Produkt aus eigenem Antrieb zeigt und nichts dafür bekommt, muss nichts kennzeichnen.

Satz 3 nimmt die Entlastung halb zurück: Der Erhalt einer Gegenleistung wird vermutet. Wer sich auf Satz 2 beruft, muss glaubhaft machen, dass er nichts bekommen hat.

[02]

Das zweite Gesetz: § 22 Medienstaatsvertrag

Satz 1: Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein.

Satz 2: In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.

Satz 3: Bei Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art muss auf den Werbetreibenden oder Auftraggeber in angemessener Weise deutlich hingewiesen werden.

§ 22 Absatz 1 Medienstaatsvertrag[5]

Satz 1 verlangt die klare Erkennbarkeit und die eindeutige Trennung. Satz 2 verbietet unterschwellige Techniken. Satz 3 ist der, auf den später noch zurückzukommen ist: Bei Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art muss auf den Werbetreibenden oder Auftraggeber deutlich hingewiesen werden.

[03]

Die drei Urteile, die die Linie gezogen haben

Am 9. September 2021 hat der Bundesgerichtshof in drei Verfahren gleichzeitig entschieden.[2] Geklagt hatte jeweils ein Wettbewerbsverband, beklagt waren drei Influencerinnen, die Bilder mit sogenannten Tap-Tags versehen hatten – jenen Markierungen, die beim Antippen den Namen des Herstellers zeigen.

Aus den drei Urteilen lassen sich vier Regeln ableiten, die bis heute gelten:

Die letzten beiden Zeilen sind die praktisch wichtigste Auskunft des ganzen Themas – und sie stehen in keiner der acht geprüften Erklärungen. Der Unterschied zwischen erlaubt und unerlaubt liegt bei einem unbezahlten Beitrag nicht darin, ob eine Marke vorkommt, sondern darin, wohin man verlinkt.

Das hier ist keine Rechtsberatung

Die Gesetzestexte und Urteilssätze auf dieser Seite stammen aus amtlichen Quellen und sind verlinkt. Was sie in deinem Fall bedeuten, hängt an Einzelheiten, die eine Seite wie diese nicht kennen kann – am Wortlaut deiner Absprachen, am Gesamteindruck des einzelnen Beitrags, an deinem Publikum. Das gehört in die Hände von jemandem, der beraten darf. Wir sind eine Marketingagentur, keine Kanzlei.

[04]

Was ein Verstoß kostet

Beide Wege stehen nebeneinander. Die Medienanstalt kann ein Bußgeld verhängen, und unabhängig davon kann ein Wettbewerbsverband abmahnen und auf Unterlassung klagen. In der Praxis kommt der zweite Weg häufiger vor, weil er von privater Seite betrieben wird.

[TABELLE]Die drei Verfahren vom 9. September 2021[2]
VerfahrenSachverhaltErgebnis
I ZR 90/20Fitnessprofil, Beitrag über eine Himbeermarmelade, Gegenleistung vom Hersteller erhaltenVerstoß. Der kommerzielle Zweck war nicht kenntlich gemacht
I ZR 125/201,7 Millionen Abonnenten, verifiziertes Profil, Beiträge zu Mode und Reisen, keine GegenleistungKein Verstoß
I ZR 126/20Profil zu Mode und Familie, bezahlte Beiträge werden gekennzeichnet, die beanstandeten nicht, keine GegenleistungKein Verstoß
[TABELLE]Vier Regeln, die seitdem gelten[2]
RegelWas der BGH dazu sagt
Das eigene Unternehmen muss nicht gekennzeichnet werdenDass ein Profil eigene Zwecke verfolgt, ergibt sich in der Regel unmittelbar aus den Umständen. Erkennbar sein muss der Zweck, ein fremdes Unternehmen zu fördern
Ohne Gegenleistung zählt nur der werbliche ÜberschussEin Beitrag ist nur dann geschäftliche Handlung zugunsten eines Fremden, wenn er „ohne jede kritische Distanz allein die Vorzüge eines Produkts in einer Weise lobend hervorhebt, dass die Darstellung den Rahmen einer sachlich veranlassten Information verlässt“
Ein Tap-Tag allein reicht nichtDass ein Bild mit Tap-Tags versehen ist, genügt für einen werblichen Überschuss ausdrücklich nicht
Ein Link auf die Herstellerseite reichtBei einer Verlinkung auf die Internetseite des Herstellers liegt regelmäßig ein werblicher Überschuss vor
[TABELLE]Was ein Verstoß in Deutschland auslöst
Wer verfolgtdie zuständige Landesmedienanstalt[5]
Bußgeldrahmenbis 500.000 Euro
Erfasste VerstößeWerbung nicht klar erkennbar (§ 22 Abs. 1 Satz 1), unterschwellige Techniken (Satz 2), fehlender Hinweis bei politischer Werbung (Satz 3)
ZusätzlichAbmahnung und Unterlassungsanspruch durch Wettbewerbsverbände nach dem UWG – das war der Weg in allen drei BGH-Verfahren

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Dieselbe Frage in den USA

Wer ein amerikanisches Publikum hat, unterliegt zusätzlich den Regeln der Federal Trade Commission. Sie sind in mehreren Punkten strenger – und an einem Punkt sagen sie das genaue Gegenteil des deutschen Rechts.

[01]

Die Auslandsklausel

Die FTC schreibt ausdrücklich: US-Recht gilt für Beiträge aus dem Ausland, wenn absehbar ist, dass sie amerikanische Verbraucher erreichen.[3] Für ein deutschsprachiges Profil ohne amerikanische Leserschaft ist das ohne Belang. Für ein englischsprachiges Profil aus Deutschland ist es der Grund, sich an beide Ordnungen zu halten.

[02]

Der eine Punkt, an dem sich beide widersprechen

Derselbe Fall, zwei gegenläufige Antworten

Dies ist die einzige Stelle, an der sich beide Rechtsordnungen offen widersprechen – und sie betrifft ausgerechnet den häufigsten Fall im Alltag: das unbestellte Paket vom Hersteller.

Ein Unternehmen schickt ungefragt ein Produkt. Der Influencer zeigt es freiwillig, ohne Absprache, ohne Geld.

  • ✓Deutschland: Keine Gegenleistung, also kein kommerzieller Zweck zugunsten des fremden Unternehmens, also keine Kennzeichnungspflicht – § 5a Abs. 4 Satz 2 UWG. Aber Satz 3 vermutet die Gegenleistung, und der Beitrag darf nicht übertrieben werblich sein oder auf die Herstellerseite verlinken.
  • ✓USA: Kennzeichnungspflicht. Das zugeschickte Produkt ist eine „material connection“, und die FTC verlangt den Hinweis ausdrücklich auch dann, wenn niemand darum gebeten hat, und auch dann, wenn die Bewertung ehrlich ist.

Wer beide Publika hat, hält sich an die strengere Regel. Das ist die amerikanische – und sie zu befolgen verstößt in Deutschland gegen nichts.

[03]

Was ein Verstoß in den USA kostet

Die Höchststrafe nach dem FTC Act liegt bei 53.088 US-Dollar je Verstoß, wirksam seit dem 17. Januar 2025; davor waren es 51.744.[7] Dazu kommt seit Kurzem die Consumer Review Rule, die es unter anderem verbietet, Vergütung davon abhängig zu machen, dass eine Bewertung positiv ausfällt. Am 22. Dezember 2025 hat die FTC zehn Unternehmen deswegen verwarnt; derselbe Strafrahmen gilt.[8]

Zur Einordnung: Die Behörde verfolgt vorrangig die werbenden Unternehmen und ihre Agenturen. Gegen einzelne Influencer geht sie vor, wenn diese Hinweise trotz Ermahnung unterlassen.[8]

[TABELLE]Die Vorgaben der Federal Trade Commission[3]
Was die FTC verlangt[3]
Wann offenlegenBei jeder „material connection“: finanziell, Anstellung, persönlich oder familiär
GratisprodukteZählen. Offenlegen auch dann, wenn niemand darum gebeten hat, das Produkt zu erwähnen
Eigene ÜberzeugungOffenlegen auch dann, wenn man die eigene Bewertung für unvoreingenommen hält
Was als Empfehlung giltAuch Tags, Likes und Pins können Empfehlungen sein
Wo der Hinweis stehtNicht nur im Profil, nicht am Ende, nicht hinter „Mehr“, nicht in einer Hashtag-Wolke
Im VideoIm Video selbst, nicht nur in der Beschreibung. Möglichst in Bild und Ton
Im LivestreamRegelmäßig wiederholen, damit auch Zuschauer ihn sehen, die später dazukommen
Welche WorteZulässig: advertisement, ad, sponsored. Unzulässig: sp, spon, collab, bloßes thanks oder ambassador
SpracheIn derselben Sprache wie der Beitrag
Plattform-WerkzeugGenügt allein nicht

Bezahlte Politik: Kalifornien zieht nach, Deutschland hat es längst

Am 19. September 2026 hat der Gouverneur von Kalifornien das Gesetz AB 1130 unterzeichnet. Es ändert Abschnitt 84513 des dortigen Government Code und macht die Kennzeichnung bezahlter politischer Beiträge erstmals durchsetzbar.[6]

Bemerkenswert ist, dass das Gesetz die Formulierung gleich mitliefert:

„The author was paid by [name of committee and committee identification number] in connection with this posting.“

Musterformulierung im Gesetzestext von AB 1130, Section 84513 (a) (2) Government Code[6]

Und in Deutschland? Dieselbe Pflicht steht seit Jahren in § 22 Absatz 1 Satz 3 Medienstaatsvertrag: Bei Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art muss auf den Werbetreibenden oder Auftraggeber in angemessener Weise deutlich hingewiesen werden.

Das ist mehr, als „Werbung“ darüberzuschreiben. Bei politischen Inhalten verlangt das Gesetz die Nennung des Auftraggebers. Wer bezahlte politische Beiträge nur mit dem Wort „Anzeige“ versieht, erfüllt die Vorschrift nicht.

Sie ist auch nicht folgenlos. § 115 des Medienstaatsvertrags führt genau diesen Verstoß in seinem Katalog der Ordnungswidrigkeiten auf – mit einem Bußgeldrahmen bis 500.000 Euro.[5]

Wo die Pflicht endet: Werbung im Sinne des Medienstaatsvertrags setzt nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 MStV Entgelt, eine ähnliche Gegenleistung oder Eigenwerbung voraus. Wer aus eigenem Antrieb eine politische Meinung äußert, ohne dafür etwas zu bekommen, betreibt keine Werbung und muss nichts kennzeichnen. Die Grenze verläuft exakt dort, wo Geld oder eine Gegenleistung ins Spiel kommt – und dann sofort.

Hundert zu eins

In der Berichterstattung über AB 1130 ist von Geldbußen bis 5.000 US-Dollar die Rede. Im Gesetzestext selbst steht kein Betrag – er verweist auf die Sanktionen des Political Reform Act, weshalb wir die Zahl hier nicht als belegt führen. Was sich belegen lässt: Der deutsche Rahmen für denselben Verstoß liegt bei bis zu 500.000 Euro.[5]

Das ist die eigentliche Nachricht: Während in den USA gerade ein neues Gesetz nötig war, gilt die Regel in Deutschland längst, und der Rahmen liegt rund hundertmal höher als der kalifornische. Nur spricht darüber niemand – in keiner der acht geprüften Erklärungen kommt politische Werbung vor.

[TABELLE]AB 1130 im Überblick · Stand 19.09.2026[6]
Unterzeichnet19.09.2026, eingetragen als Chapter 335, Statutes of 2026
Zustimmung im Parlament79 zu 0
PflichtWer von einem Wahlkampfkomitee für einen Beitrag bezahlt wird, der einen Kandidaten oder eine Abstimmungsvorlage unterstützt oder bekämpft, muss dem Beitrag gleichzeitig einen Hinweis beifügen
FormFür einen durchschnittlichen Betrachter gut lesbar, bei Tonbeiträgen deutlich hörbar
HaftungInfluencer und Komitee haften gesamtschuldnerisch
Pflicht des KomiteesMuss den Bezahlten auf die Pflicht hinweisen und die Zahlung im Wahlkampfbericht als bezahlten Drittbeitrag ausweisen
StrafbarkeitEin Verstoß gegen den Political Reform Act ist als Vergehen strafbar – das Gesetz schafft einen neuen Straftatbestand
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Ab wann wird aus dem Hobby ein Gewerbe

„Wie viel verdient ein Influencer?“ ist die meistgestellte Geldfrage – und die, auf die es keine belastbare Antwort gibt. Es gibt aber belastbare Schwellen: die Beträge, ab denen der Staat mitrechnet. Beide stehen im Gesetzestext.

Was das praktisch bedeutet:

  • ✓Unterhalb der Kleinunternehmer-Grenze wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen und keine abgeführt. Dafür entfällt auch der Vorsteuerabzug – Kamera, Licht und Schnittsoftware sind dann brutto zu zahlen.
  • ✓Die Grenze hat zwei Teile. 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Wer im laufenden Jahr die 100.000 überschreitet, verliert den Status sofort, nicht erst im Folgejahr.
  • ✓Der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro bezieht sich auf den Gewerbeertrag, also auf den Gewinn, nicht auf den Umsatz. Er gilt nicht für Kapitalgesellschaften.
  • ✓Sachleistungen sind Einnahmen. Ein zugeschicktes Produkt, das behalten wird, ist nach dem Einkommensteuerrecht ein geldwerter Vorteil und zählt mit. Das ist der Punkt, an dem die meisten die Schwelle unbemerkt reißen.

Und das hier ist keine Steuerberatung

Die beiden Schwellen stehen so im Gesetz. Ob sie in deinem Fall greifen, hängt unter anderem davon ab, wie Sachleistungen bewertet werden, ob weitere Einkünfte hinzukommen und in welcher Rechtsform du arbeitest. Die Bewertung zugeschickter Produkte ist der häufigste Streitpunkt – und der, bei dem sich eine Stunde beim Steuerberater am schnellsten rechnet.

Und der Beruf selbst? Die Bundesagentur für Arbeit führt zum Influencer-Dasein einen Realitätscheck und hält fest, dass nur eine geringe Prozentzahl junger Menschen davon leben kann.[11] Eine Zahl nennt sie nicht – und wir nennen auch keine, weil es dafür keine amtliche Statistik gibt. Influencer ist kein Ausbildungsberuf und keine erfasste Berufsgruppe. Wer dir einen Durchschnittsverdienst nennt, hat ihn geschätzt.

[TABELLE]Zwei Schwellen, beide im Gesetzestext geprüft
SchwelleWertFundstelle
Kleinunternehmer-RegelungVorjahr höchstens 25.000 € und laufendes Jahr höchstens 100.000 €§ 19 Abs. 1 UStG[9]
Gewerbesteuer-Freibetrag (natürliche Personen, Personengesellschaften)24.500 €§ 11 Abs. 1 GewStG[10]

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Häufige Fragen zu Influencern

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Was ist genau ein Influencer?+

Eine Person, die in sozialen Netzwerken regelmäßig Inhalte veröffentlicht, dadurch eine feste Leserschaft aufbaut und deren Meinungen oder Kaufentscheidungen beeinflusst. Rechtlich ist der Begriff schärfer gefasst: Nach dem Bundesgerichtshof betreibt ein Unternehmen, wer über soziale Medien Waren vertreibt, Dienstleistungen anbietet oder das eigene Image vermarktet. Damit ist jeder Beitrag auf einem solchen Profil eine geschäftliche Handlung – auch der ohne jeden Markenbezug.

Muss ich jeden Beitrag als Werbung kennzeichnen?+

Nein. Für das eigene Unternehmen ergibt sich der kommerzielle Zweck in der Regel unmittelbar aus den Umständen, und dann ist keine Kennzeichnung nötig. Kenntlich gemacht werden muss der Zweck, ein fremdes Unternehmen zu fördern. Das ist immer dann der Fall, wenn es eine Gegenleistung gab – und ohne Gegenleistung dann, wenn der Beitrag übertrieben werblich ist.

Reicht ein Tap-Tag schon als Werbung?+

Nein. Der Bundesgerichtshof hat 2021 ausdrücklich entschieden, dass es für einen werblichen Überschuss nicht genügt, wenn ein Bild mit Tap-Tags versehen ist. Anders liegt es bei einer Verlinkung auf die Internetseite des Herstellers: Darin liegt regelmäßig ein werblicher Überschuss. Der Unterschied zwischen erlaubt und kennzeichnungspflichtig ist bei einem unbezahlten Beitrag also oft die Frage, wohin verlinkt wird.

Ich habe ein Produkt geschenkt bekommen, ohne Absprache. Muss ich kennzeichnen?+

Nach deutschem Recht im Grundsatz nicht, denn ohne Entgelt oder ähnliche Gegenleistung liegt kein kommerzieller Zweck zugunsten des fremden Unternehmens vor. Zwei Einschränkungen: Der Erhalt einer Gegenleistung wird gesetzlich vermutet, du musst also glaubhaft machen können, dass du nichts bekommen hast – hebe die Absprache auf. Und der Beitrag darf nicht übertrieben werblich sein. Hast du amerikanisches Publikum, gilt zusätzlich amerikanisches Recht, und das verlangt in diesem Fall sehr wohl einen Hinweis.

Welche Wörter darf ich zur Kennzeichnung benutzen?+

Im Deutschen sind „Werbung“ und „Anzeige“ die sicheren Begriffe; sie müssen am Anfang des Beitrags stehen und ohne Aufklappen lesbar sein. Die amerikanische Aufsichtsbehörde lässt „advertisement“, „ad“ und „sponsored“ zu und verbietet ausdrücklich Abkürzungen wie „sp“, „spon“ und „collab“ sowie alleinstehende Wörter wie „thanks“ oder „ambassador“. Das Kennzeichnungswerkzeug der Plattform allein genügt nach ihrer Auffassung nicht.

Was kostet ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht?+

In Deutschland zwei Dinge gleichzeitig. Die zuständige Landesmedienanstalt kann ein Bußgeld verhängen; der Rahmen des Medienstaatsvertrags reicht bis 500.000 Euro. Unabhängig davon können Wettbewerbsverbände abmahnen und auf Unterlassung klagen – diesen Weg gingen alle drei Verfahren, über die der Bundesgerichtshof 2021 entschieden hat. In den USA liegt die Höchststrafe bei 53.088 Dollar je Verstoß.

Wer bezahlt die Influencer?+

Sechs Quellen, die selten gleichzeitig fließen: werbende Unternehmen für bezahlte Beiträge, dieselben Unternehmen in Form von Sachleistungen, Händler über Umsatzbeteiligungen, die Plattformen aus ihren Werbeerlösen, die eigene Leserschaft über Abonnements und Trinkgeld und die eigene Leserschaft über eigene Produkte. Die letzte Quelle ist die einzige, die niemand von außen kündigen kann.

Wie viel verdient ein Influencer?+

Dafür gibt es keine belastbare Zahl. Influencer ist kein Ausbildungsberuf und keine erfasste Berufsgruppe, es gibt also keine amtliche Verdienststatistik. Was im Netz kursiert, stammt fast durchweg von Anbietern, die am Zustandekommen von Kooperationen verdienen. Die Bundesagentur für Arbeit hält in ihrem Realitätscheck fest, dass nur eine geringe Prozentzahl junger Menschen davon leben kann – nennt aber ebenfalls keinen Wert.

Ab wann muss ich ein Gewerbe anmelden?+

Sobald die Tätigkeit auf Dauer angelegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird – auf einen Mindestumsatz kommt es dabei nicht an. Steuerlich werden zwei Schwellen wichtig: Die Kleinunternehmer-Regelung greift, solange der Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Beim Gewerbeertrag gibt es für natürliche Personen und Personengesellschaften einen Freibetrag von 24.500 Euro.

Zählen geschenkte Produkte als Einnahme?+

Ja. Ein zugeschicktes Produkt, das behalten wird, ist ein geldwerter Vorteil und damit steuerlich eine Einnahme. Das ist der häufigste Grund dafür, dass jemand die Kleinunternehmer-Grenze reißt, ohne es zu merken – der Umsatz auf dem Konto sieht unauffällig aus, die Regale nicht.

Gilt amerikanisches Recht auch für mich?+

Wenn absehbar ist, dass deine Beiträge amerikanische Verbraucher erreichen, ja – das schreibt die zuständige Behörde ausdrücklich. Für ein rein deutschsprachiges Profil ist das im Regelfall nicht der Fall. Für ein englischsprachiges Profil aus Deutschland durchaus. Die amerikanischen Regeln sind an mehreren Stellen strenger, und wer sich an sie hält, verstößt damit in Deutschland gegen nichts.

Muss ich bezahlte politische Beiträge besonders kennzeichnen?+

Ja, und strenger als bei Produkten. Der Medienstaatsvertrag verlangt bei Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art einen deutlichen Hinweis auf den Werbetreibenden oder Auftraggeber – es genügt also nicht, „Werbung“ darüberzuschreiben, der Auftraggeber muss genannt werden. Der Verstoß steht im Ordnungswidrigkeitenkatalog mit einem Rahmen bis 500.000 Euro. Wichtig ist die Abgrenzung: Eine politische Meinung, die du aus eigenem Antrieb und ohne Gegenleistung äußerst, ist keine Werbung im Sinne des Staatsvertrags und muss nicht gekennzeichnet werden. In Kalifornien wurde eine vergleichbare Pflicht erst am 19. September 2026 mit Sanktionen versehen – dort haften Influencer und Wahlkampfkomitee gemeinsam, und der Verstoß ist strafbar.

Was ist der Unterschied zwischen Influencer und Creator?+

Der Schwerpunkt. „Creator“ betont das Herstellen von Inhalten, „Influencer“ das Beeinflussen von Entscheidungen. Viele, die davon leben, nennen sich inzwischen lieber Creator, weil der andere Begriff nach bezahlter Empfehlung klingt. Rechtlich macht die Bezeichnung keinen Unterschied: Maßgeblich ist, ob eine geschäftliche Handlung vorliegt, nicht wie jemand sich nennt.

Quellen

  1. Eigene Erhebung der Suchhelden-Redaktion: Auszählung der acht bestplatzierten deutschen Treffer zum Suchwort „influencer“. Jede Seite wurde im Browser geöffnet, der Volltext ausgelesen und auf Eurobeträge sowie auf Erwähnungen der Kennzeichnungspflicht durchsucht – einschließlich eingeklappter Bereiche und des HTML-Quelltexts. Ergebnis: sieben von acht nennen keinen einzigen Eurobetrag, zwei von acht erwähnen die Kennzeichnungspflicht. Die Agentur auf Platz 2 führt in ihren häufigen Fragen die Frage „Wie viel kostet ein Influencer?“ und hat im gesamten Quelltext keinen Eurobetrag. Das Gründerportal auf Platz 7 ist der einzige mit Beträgen und erwähnt die Kennzeichnungspflicht mit keinem Wort, obwohl es Gewerbeanmeldung und Steuern an vierzehn Stellen behandelt
    auf dieser Seiteerhoben am 21.09.2026 in den Live-Suchergebnissen von Google
  2. Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 170/2021 vom 09.09.2021: Pflicht von Influencerinnen, ihre Instagram-Beiträge als Werbung zu kennzeichnen. Urteile I ZR 90/20, I ZR 125/20 und I ZR 126/20. Daraus die tragenden Sätze: Influencer, die über soziale Medien Waren vertreiben, Dienstleistungen anbieten „oder das eigene Image vermarkten, betreiben ein Unternehmen“. Für den kommerziellen Zweck zugunsten des eigenen Unternehmens genügt, dass er sich aus den Umständen ergibt. Zugunsten eines fremden Unternehmens liegt ohne Gegenleistung eine geschäftliche Handlung nur bei einem „werblichen Überschuss“ vor. „Allein der Umstand, dass Bilder, auf denen das Produkt abgebildet ist, mit ‚Tap Tags‘ versehen sind, reicht für die Annahme eines solchen werblichen Überschusses nicht aus. Bei einer Verlinkung auf eine Internetseite des Herstellers des abgebildeten Produkts liegt dagegen regelmäßig ein werblicher Überschuss vor.“
    www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021170.h…im Volltext abgerufen und geprüft am 21.09.2026 (Primärquelle des Gerichts)
  3. Federal Trade Commission: Disclosures 101 for Social Media Influencers, Stand November 2019. Quelle für die Pflicht bei jeder „material connection“ (finanziell, Anstellung, persönlich oder familiär), dafür, dass kostenlose oder verbilligte Produkte zählen und der Hinweis auch dann nötig ist, wenn niemand darum gebeten hat und die Bewertung unvoreingenommen erscheint, für die Platzierungsregeln, für die Vorgaben zu Video und Livestream, für die zulässigen Begriffe („advertisement“, „ad“, „sponsored“) und die ausdrücklich unzulässigen („sp“, „spon“, „collab“, alleinstehend „thanks“ oder „ambassador“) sowie für die Auslandsklausel: „If posting from abroad, U.S. law applies if it’s reasonably foreseeable that the post will affect U.S. consumers.“
    www.ftc.gov/business-guidance/resources/disclosures-101-social-media-inf…im Volltext abgerufen und geprüft am 21.09.2026 (Primärquelle der Behörde)
  4. § 5a UWG – Irreführung durch Unterlassen, amtlicher Gesetzestext. Absatz 4 im Wortlaut, einschließlich Satz 2 („Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt“) und Satz 3, der die Beweislast umkehrt: „Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.“
    www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5a.htmlgeltende Fassung, im Volltext abgerufen und geprüft am 21.09.2026 (Primärquelle, Gesetzestext)
  5. § 22 und § 115 Medienstaatsvertrag (MStV), amtlicher Gesetzestext. § 2 Abs. 2 Nr. 7 definiert Werbung als Äußerung, die „gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung“ aufgenommen ist – ohne Gegenleistung liegt damit keine Werbung im Sinne des Staatsvertrags vor. § 22 Abs. 1: „Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein“ (Satz 1), Verbot unterschwelliger Techniken (Satz 2) und der Hinweis auf Werbetreibenden oder Auftraggeber „bei Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art“ (Satz 3). § 115 Abs. 1 führt alle drei Sätze ausdrücklich im Katalog der Ordnungswidrigkeiten; Abs. 2 nennt einen Bußgeldrahmen von bis zu 500.000 Euro. Zuständige Verwaltungsbehörde ist nach Abs. 3 die zuständige Landesmedienanstalt
    www.gesetze-bayern.de/Content/Document/MStV-22im Volltext abgerufen und geprüft am 21.09.2026 (Primärquelle, Staatsvertragstext)
  6. Kalifornisches Parlament: AB 1130 – Political Reform Act of 1974: campaign disclosures, ändert Section 84513 Government Code. Am 19.09.2026 vom Gouverneur genehmigt und als Chapter 335, Statutes of 2026 eingetragen; die Zustimmung zu den Senatsänderungen erfolgte mit 79 zu 0 Stimmen. Aus dem Gesetzestext: Wer von einem Wahlkampfkomitee für einen Beitrag bezahlt wird, der einen Kandidaten oder eine Abstimmungsvorlage unterstützt oder bekämpft, muss gleichzeitig einen Hinweis beifügen; das Gesetz nennt die Musterformulierung „The author was paid by [name of committee and committee identification number] in connection with this posting.“ Influencer und Komitee haften gesamtschuldnerisch; ein Verstoß gegen den Political Reform Act ist als Vergehen strafbar. Einen Geldbetrag nennt der Gesetzestext nicht – die in der Presse genannten 5.000 US-Dollar sind hier deshalb nicht übernommen
    leginfo.legislature.ca.gov/faces/billStatusClient.xhtml?bill_id=20252026…Gesetzestext und Verfahrensstand abgerufen und geprüft am 21.09.2026 (Primärquelle des Parlaments)
  7. Federal Trade Commission: FTC Publishes Inflation-Adjusted Civil Penalty Amounts for 2025. Die Höchststrafe für Verstöße gegen die Sections 5(l), 5(m)(1)(A) und 5(m)(1)(B) des FTC Act stieg zum 17.01.2025 von 51.744 auf 53.088 US-Dollar je Verstoß
    www.ftc.gov/news-events/news/press-releases/2025/02/ftc-publishes-inflat…abgerufen und geprüft am 21.09.2026 (Primärquelle der Behörde)
  8. Federal Trade Commission, Mitteilung vom 22.12.2025: Verwarnung von zehn Unternehmen wegen möglicher Verstöße gegen die Consumer Review Rule. Die Regel verbietet unter anderem, Vergütung oder Anreize davon abhängig zu machen, dass eine Bewertung eine bestimmte Tendenz hat, sowie Bewertungen von Unternehmensangehörigen ohne Offenlegung und den Missbrauch von Reichweitenkennzahlen. Strafrahmen bis 53.088 US-Dollar je Verstoß. Aus den Endorsement Guides der Behörde zusätzlich: Die Verfolgung richtet sich vorrangig gegen Werbetreibende und deren Agenturen; gegen einzelne Empfehlende wird vorgegangen, „if the endorser hasn’t made required disclosures despite warnings“
    www.ftc.gov/news-events/news/press-releases/2025/12/ftc-warns-10-compani…abgerufen und geprüft am 21.09.2026 (Primärquelle der Behörde)
  9. § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer, amtlicher Gesetzestext. Absatz 1 Satz 1: steuerfrei, „wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet“
    www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.htmlgeltende Fassung, abgerufen und geprüft am 21.09.2026 (Primärquelle, Gesetzestext)
  10. § 11 GewStG – Steuermesszahl und Steuermessbetrag, amtlicher Gesetzestext. Absatz 1 Satz 3 Nr. 1: Der Gewerbeertrag wird „bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24 500 Euro“ gekürzt
    www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__11.htmlgeltende Fassung, abgerufen und geprüft am 21.09.2026 (Primärquelle, Gesetzestext)
  11. Bundesagentur für Arbeit: Beruf Influencer/in: Der Realitätscheck. Quelle für die Einordnung, dass Influencer selbstständig ein Gewerbe betreiben, sowie für die Feststellung, dass „nur eine geringe Prozentzahl an jungen Menschen … vom Influencer/innen-Dasein leben“ kann. Eine konkrete Zahl nennt die Behörde nicht; auf dieser Seite wird deshalb ebenfalls keine genannt. Die Seite verweist für die Verbreitung des Berufswunschs auf die Kampagne „Ins Netz gehen“ des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit
    www.arbeitsagentur.de/bildung/berufe-und-wege/influencer-werdenabgerufen und geprüft am 21.09.2026 (Primärquelle einer Bundesbehörde)
  12. die medienanstalten: Leitfaden Werbekennzeichnung bei Online-Medien. Amtliche Hilfestellung mit Kennzeichnungsmatrix für Instagram, Facebook, YouTube, TikTok, Twitch, X sowie Blogs und Podcasts. Grundlage sind nach Angabe der Herausgeber die Werberegeln des Medienstaatsvertrags und des Digitale-Dienste-Gesetzes
    www.die-medienanstalten.de/service/merkblaetter-und-leitfaeden/leitfaden…abgerufen und geprüft am 21.09.2026 (Primärquelle der Aufsicht)

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Aktualisiert am 09.10.2026 · Team kennenlernen →
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